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SÜDAFRIKANISCHE PATENTE

MERKBLATT ZUM ERTEILUNGSVERFAHREN VON PCT-ANMELDUNGEN IN DER NATIONALEN PHASE IN SÜDAFRIKA (GEÄNDERT: MAI 2006 - GEÄNDERTE PATENTAUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN)

Benötigte Unterlagen

1. Gemäß Artikel 43E des südafrikanischen Patentgesetzes muss die Nationale Phase gemäß PCT vor Ablauf von 31 Monaten ab Prioritätsdatum eingeleitet werden, ungeachtet dessen, ob ein Chapter II-Antrag gestellt wurde, solange jedoch Südafrika als Bestimmungsstaat gewählt ist. Der Anmelder/die Anmelderin, der/die die Republik Südafrika für eine internationale Anmeldung designiert bzw. wählt, muss -

(a) die vorgeschriebene nationale Gebühr an das Patentamt entrichten; und

(b) - sollte die internationale Anmeldung gemäß dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty) nicht in englischer Sprache eingereicht oder veröffentlicht worden sein - beim Patentamt innerhalb der vorgeschriebenen Frist (nämlich 31 Monate ab Prioritätsdatum) eine Übersetzung der internationalen Anmeldung und deren vorgeschriebenem Inhalt in eine Amtssprache der Republik (Englisch ist eine Amtssprache) hinterlegen.

Zur Hinterlegung der Übersetzung ist eine Verlängerungsfrist von maximal drei Monaten möglich. Reicht der Anmelder/die Anmelderin innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt in die nationale Phase keine beglaubigte Übersetzung der Anmeldung ein, gilt die internationale Anmeldung als fallengelassen.

Auch wenn das Patentamt eventuell eine Nachreichung der Übersetzung nach Ablauf der dreimonatigen Verlängerungsfrist akzeptiert, sind wir der Auffassung, dass dies regelwidrig ist und damit das Patent nach dessen Erteilung vor dem Patentgericht angreifbar sein könnte.

2. Der Registrar verlangt weiterhin ausreichenden Nachweis darüber, dass der Anmelder/die Anmelderin berechtigt ist, in Südafrika ein Patent zu beantragen. Hierfür genügt die normale Übertragungserklärung, obwohl auch andere Unterlagen, beispielsweise Auszüge aus einem Arbeitsvertrag und eidesstattliche Erklärungen des Arbeitsgebers vom Registrar anerkannt werden können. Ein solches Dokument muss innerhalb von 6 Monaten ab Einreichungsdatum hinterlegt werden.

3. Ferner wird eine Vollmacht, in Form des südafrikanischen Formblatts P3 (Declaration and Power of Attorney), benötigt, welche innerhalb von 6 Monaten ab Einreichungsdatum hinterlegt werden muss, wobei Fristverlängerungen möglich sind.

4. Ferner muss innerhalb von 6 Monaten ab Einreichungsdatum (Fristverlängerung möglich) eine Erklärung zur Verwendung einheimischer, biologischer Ressourcen, genetischer Ressourcen, traditionell-einheimischen Wissens bzw. dessen Anwendung eingereicht werden. Wir sind der Auffassung, dass dies auf südafrikanische Ressourcen, hiesiges traditionelles Wissen oder dessen Anwendung beschränkt ist. Bitte beachten Sie, dass dieses Formblatt P26 verlangt wird, ohne Rücksicht auf das Gebiet der Technologie, auf das sich die Erfindung bezieht. Die entsprechend gekennzeichneten Punkte auf dem Formblatt P26 werden über die Relevanz Aufschluss geben.

5. Wird auf dem Formblatt P26 eine Erklärung darüber abgegeben, dass die Erfindung, für die Patentschutz beantragt wird, auf einer einheimischen, biologischen Ressource, genetischen Ressource oder auf traditionellem einheimischen Wissen bzw. dessen Anwendung beruht bzw. davon abgeleitet ist, so hat der Anmelder/die Anmelderin vor Annahme der Anmeldung dem Registrar den Nachweis zu erbringen, dass er/sie berechtigt ist, die einheimische, biologische Ressource, genetische Ressource und das traditionell-einheimische Wissen bzw. dessen Anwendung zu verwenden, indem eines oder mehrere der folgenden Dokumente eingereicht wird/werden:

(a) Abschrift der gemäß Kapitel 7 des National Environmental Management: Biodiversity Act, 2004 (˜ Nationaler Umweltschutz: Gesetz über Artenvielfalt 2004) ausgestellten Genehmigung;

(b) falls zutreffend, Nachweis über die vorab erlangte Zustimmung wie in Artikel 82(2)(a) bzw. 82(3)(a) des National Environmental Management: Biodiversity Act, 2004 vorgesehen;

(c) falls zutreffend, Nachweis einer Materialübertragungsvereinbarung wie in Artikel 82(2)(b)(i) des National Environmental Management: Biodiversity Act, 2004 vorgesehen;

(d) falls zutreffend, Nachweis einer Gewinnteilungsvereinbarung wie in Artikel 82(2)(b) des National Environmental Management: Biodiversity Act, 2004 vorgesehen;

(e) falls zutreffend, Nachweis über das gemeinschaftliche Inhaberrecht der Erfindung, für die Schutz beansprucht wird;

(f) jeglicher anderer Nachweis, der vom Registrar anerkannt wird.

Erfordernisse bezüglich Beschreibung

6 Das südafrikanische Patentamt fordert eine Abschrift der internationalen Anmeldung mit Änderungen gemäß Artikel 19 und Artikel 34 direkt bei WIPO an. Kopien der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und der Zusammenfassung werden nicht vom Anmelder/von der Anmelderin zugeschickt.

7. Wurden während der internationalen Phase Änderungen gemäß Artikel 19 und/oder Artikel 34 vorgenommen, werden solche Änderungen automatisch Teil der südafrikanischen Anmeldung. Sind jedoch besagte Änderungen nicht in englischer Sprache, muss innerhalb von 3 Monaten eine beglaubigte Übersetzung ins Englische eingereicht werden.

8. In Südafrika findet keine sachliche Prüfung statt, sondern nur Prüfung auf Form. Der Anmelder/die Anmelderin hat zu gewährleisten, dass die Anmeldung, was Neuheit und erfinderische Tätigkeit betrifft, gültig ist.

8.1 Südafrikas Neuheitsbestimmungen sind denen der meisten Industrieländer der Welt, einschließlich Europa, Australien, USA und Japan, sehr ähnlich. Daher sollten Änderungen, die angebracht wurden, um von Prüfungsämtern erhobene Einwände bezüglich Neuheit zu überwinden, auch in die südafrikanische Anmeldung aufgenommen werden, vorzugsweise vor Erteilung des Patentes.

8.2 Südafrikas Erfordernisse in Bezug auf erfinderische Tätigkeit weichen von einigen der oben genannten Länder ab und eine südafrikanische Anmeldung sollte daher angesichts des internationalen Rechercheberichtes und/oder des internationalen vorläufigen Prüfungsberichtes genau untersucht werden, um zu entscheiden, inwieweit die internationale PCT Anmeldung, wie hinterlegt und/oder veröffentlicht, bei Einreichung der südafrikanischen Anmeldung abgeändert werden sollte, um das Risiko der Ungültigkeit infolge mangelnder erfinderischer Tätigkeit eines aufgrund der Anmeldung erteilten südafrikanischen Patentes zu verringern.

8.3 Vor Einbeziehung in die südafrikanische Anmeldung empfehlen wir normalerweise die sorgfältige Abwägung von Änderungen, die vor Prüfungsämtern ausschließlich gemacht wurden, um Einwände bezüglich erfinderischer Tätigkeit zu überwinden. Dieser Schritt verhindert die unnötige Einschränkung des Schutzumfanges der Ansprüche des südafrikanischen Patentes. Nur ein Gericht kann über die Frage der erfinderischen Tätigkeit (Erfindungshöhe) entscheiden.

8.4 In manchen Fällen mag man daher vorziehen, sich nicht durch die dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht beigefügten Änderungen beschränken zu lassen, sondern vor Annahme des Patentes lieber selektiv die südafrikanische Patentanmeldung abzuändern. Dies kann zur gleichen Zeit wie das Hinzufügen der sog. "Omnibus"-Ansprüche geschehen (siehe 9 unten), indem die Anmeldung dahingehend geändert wird, dass die während der internationalen Phase gemachten Änderungen, wo möglich, rückgängig gemacht werden.

8.5 Gemäß südafrikanischer Patentpraxis werden Omnibus-Ansprüche normalerweise vor Erteilung des Patentes in die südafrikanische Anmeldung aufgenommen. Diese Omnibus-Ansprüche werden mittels eines Abänderungsantrages gemäß Punkt 9 unten eingereicht.

9. Abänderungen

9.1 Omnibus-Ansprüche, in Südafrika nicht zulässige Ansprüche wie beispielsweise Ansprüche über med. Behandlungsmethoden und jegliche weiteren Ansprüche, die normalerweise gemäß südafrikanischer Praxis hinzugefügt werden und die der internationalen Anmeldung nicht beigefügt sind, müssen nach Einreichung, aber vor Annahme der Patentanmeldung (ca. 8 Monate) hinzugefügt, gestrichen oder berichtigt werden;

9.2 Wenn wir innerhalb von 3 Monaten ab Eintritt in die nationale Phase in Südafrika nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, werden wir ohne Rücksprache formell den Abänderungsantrag für die Anmeldung stellen, um diese der südafrikanischen Patentpraxis und den gesetzlichen Erfordernissen wie unter 8.1 dargelegt, anzupassen. Gleichzeitig können wir dann auch andere Änderungen und Korrekturen vornehmen, beispielsweise im Hinblick auf den Stand der Technik, der dem Anmelder/der Anmelderin wie unter 8 oben erwähnt, bekannt geworden ist.

10. Prioritätsbeleg

a. Kommt der Anmelder/die Anmelderin der PCT-Regel 17.1 nach, braucht kein Prioritätsbeleg hinterlegt zu werden.

b. Wird der PCT-Regel 17.1 nicht entsprochen, muss innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt in die südafrikanische nationale Phase beim Patentamt eine beglaubigte Übersetzung des Prioritätsbeleges eingereicht werden. Diese Frist ist durch Antrag auf Fristerstreckung nach Ermessen des Registars verlängerbar.

11. Erneuerungsgebühren sind 36 Monate nach dem internationalen Einreichungsdatum zahlbar, können jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung des Patentes entrichtet werden, wenn nach mehr als 33 Monaten ab internationalem Einreichungsdatum ein Patent erteilt wurde.
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