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SÜDAFRIKANISCHE
PATENTE
MERKBLATT
ZUM ERTEILUNGSVERFAHREN VON PCT-ANMELDUNGEN IN DER NATIONALEN PHASE IN
SÜDAFRIKA (GEÄNDERT: MAI 2006 - GEÄNDERTE PATENTAUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN)
Benötigte
Unterlagen
1.
Gemäß Artikel 43E des südafrikanischen Patentgesetzes muss die Nationale
Phase gemäß PCT vor Ablauf von 31 Monaten ab Prioritätsdatum eingeleitet
werden, ungeachtet dessen, ob ein Chapter II-Antrag gestellt wurde,
solange jedoch Südafrika als Bestimmungsstaat gewählt ist. Der Anmelder/die
Anmelderin, der/die die Republik Südafrika für eine internationale Anmeldung
designiert bzw. wählt, muss -
(a)
die vorgeschriebene nationale Gebühr an das Patentamt entrichten; und
(b)
- sollte die internationale Anmeldung gemäß dem Vertrag über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty)
nicht in englischer Sprache eingereicht oder veröffentlicht worden sein
- beim Patentamt innerhalb der vorgeschriebenen Frist (nämlich 31 Monate
ab Prioritätsdatum) eine Übersetzung der internationalen
Anmeldung und deren vorgeschriebenem Inhalt in eine Amtssprache der
Republik (Englisch ist eine Amtssprache) hinterlegen.
Zur Hinterlegung
der Übersetzung ist eine Verlängerungsfrist von maximal drei Monaten
möglich. Reicht der Anmelder/die Anmelderin innerhalb von 3 Monaten
nach Eintritt in die nationale Phase keine beglaubigte
Übersetzung der Anmeldung ein, gilt die internationale
Anmeldung als fallengelassen.
Auch
wenn das Patentamt eventuell eine Nachreichung der Übersetzung nach
Ablauf der dreimonatigen Verlängerungsfrist akzeptiert, sind wir der
Auffassung, dass dies regelwidrig ist und damit das Patent nach dessen
Erteilung vor dem Patentgericht angreifbar sein könnte.
2. Der Registrar
verlangt weiterhin ausreichenden Nachweis darüber, dass der Anmelder/die
Anmelderin berechtigt ist, in Südafrika ein Patent zu beantragen. Hierfür
genügt die normale Übertragungserklärung, obwohl auch andere Unterlagen,
beispielsweise Auszüge aus einem Arbeitsvertrag und eidesstattliche
Erklärungen des Arbeitsgebers vom Registrar anerkannt werden können.
Ein solches Dokument muss innerhalb von 6 Monaten ab Einreichungsdatum
hinterlegt werden.
3. Ferner
wird eine Vollmacht, in Form des südafrikanischen Formblatts P3 (Declaration
and Power of Attorney), benötigt, welche innerhalb von 6 Monaten ab
Einreichungsdatum hinterlegt werden muss, wobei Fristverlängerungen
möglich sind.
4. Ferner
muss innerhalb von 6 Monaten ab Einreichungsdatum (Fristverlängerung
möglich) eine Erklärung zur Verwendung einheimischer, biologischer Ressourcen,
genetischer Ressourcen, traditionell-einheimischen Wissens bzw. dessen
Anwendung eingereicht werden. Wir sind der Auffassung, dass dies auf
südafrikanische Ressourcen, hiesiges traditionelles Wissen oder dessen
Anwendung beschränkt ist. Bitte beachten Sie, dass dieses Formblatt
P26 verlangt wird, ohne Rücksicht auf das Gebiet der Technologie, auf
das sich die Erfindung bezieht. Die entsprechend gekennzeichneten Punkte
auf dem Formblatt P26 werden über die Relevanz Aufschluss geben.
5. Wird auf
dem Formblatt P26 eine Erklärung darüber abgegeben, dass die Erfindung,
für die Patentschutz beantragt wird, auf einer einheimischen, biologischen
Ressource, genetischen Ressource oder auf traditionellem einheimischen
Wissen bzw. dessen Anwendung beruht bzw. davon abgeleitet ist, so hat
der Anmelder/die Anmelderin vor Annahme der Anmeldung dem Registrar
den Nachweis zu erbringen, dass er/sie berechtigt ist, die einheimische,
biologische Ressource, genetische Ressource und das traditionell-einheimische
Wissen bzw. dessen Anwendung zu verwenden, indem eines oder mehrere
der folgenden Dokumente eingereicht wird/werden:
(a) Abschrift
der gemäß Kapitel 7 des National Environmental Management: Biodiversity
Act, 2004 (˜ Nationaler Umweltschutz: Gesetz über Artenvielfalt 2004)
ausgestellten Genehmigung;
(b) falls
zutreffend, Nachweis über die vorab erlangte Zustimmung wie in Artikel
82(2)(a) bzw. 82(3)(a) des National Environmental Management: Biodiversity
Act, 2004 vorgesehen;
(c) falls
zutreffend, Nachweis einer Materialübertragungsvereinbarung wie in
Artikel 82(2)(b)(i) des National Environmental Management: Biodiversity
Act, 2004 vorgesehen;
(d) falls
zutreffend, Nachweis einer Gewinnteilungsvereinbarung wie in Artikel
82(2)(b) des National Environmental Management: Biodiversity Act,
2004 vorgesehen;
(e) falls
zutreffend, Nachweis über das gemeinschaftliche Inhaberrecht der Erfindung,
für die Schutz beansprucht wird;
(f) jeglicher
anderer Nachweis, der vom Registrar anerkannt wird.
Erfordernisse
bezüglich Beschreibung
6 Das südafrikanische
Patentamt fordert eine Abschrift der internationalen Anmeldung mit Änderungen
gemäß Artikel 19 und Artikel 34 direkt bei WIPO an. Kopien der Beschreibung,
Ansprüche, Zeichnungen und der Zusammenfassung werden nicht vom Anmelder/von
der Anmelderin zugeschickt.
7. Wurden
während der internationalen Phase Änderungen gemäß Artikel 19 und/oder
Artikel 34 vorgenommen, werden solche Änderungen automatisch Teil der
südafrikanischen Anmeldung. Sind jedoch besagte Änderungen nicht in
englischer Sprache, muss innerhalb von 3 Monaten eine beglaubigte
Übersetzung ins Englische eingereicht werden.
8. In Südafrika
findet keine sachliche Prüfung statt, sondern nur Prüfung auf Form.
Der Anmelder/die Anmelderin hat zu gewährleisten, dass die Anmeldung,
was Neuheit und erfinderische Tätigkeit betrifft, gültig ist.
8.1 Südafrikas
Neuheitsbestimmungen sind denen der meisten Industrieländer der Welt,
einschließlich Europa, Australien, USA und Japan, sehr ähnlich. Daher
sollten Änderungen, die angebracht wurden, um von Prüfungsämtern erhobene
Einwände bezüglich Neuheit zu überwinden, auch in die südafrikanische
Anmeldung aufgenommen werden, vorzugsweise vor Erteilung des Patentes.
8.2 Südafrikas
Erfordernisse in Bezug auf erfinderische Tätigkeit weichen von einigen
der oben genannten Länder ab und eine südafrikanische Anmeldung sollte
daher angesichts des internationalen Rechercheberichtes und/oder des
internationalen vorläufigen Prüfungsberichtes genau untersucht werden,
um zu entscheiden, inwieweit die internationale PCT Anmeldung, wie
hinterlegt und/oder veröffentlicht, bei Einreichung der südafrikanischen
Anmeldung abgeändert werden sollte, um das Risiko der Ungültigkeit
infolge mangelnder erfinderischer Tätigkeit eines aufgrund der Anmeldung
erteilten südafrikanischen Patentes zu verringern.
8.3 Vor
Einbeziehung in die südafrikanische Anmeldung empfehlen wir normalerweise
die sorgfältige Abwägung von Änderungen, die vor Prüfungsämtern ausschließlich
gemacht wurden, um Einwände bezüglich erfinderischer Tätigkeit zu
überwinden. Dieser Schritt verhindert die unnötige Einschränkung des
Schutzumfanges der Ansprüche des südafrikanischen Patentes. Nur ein
Gericht kann über die Frage der erfinderischen Tätigkeit (Erfindungshöhe)
entscheiden.
8.4 In
manchen Fällen mag man daher vorziehen, sich nicht durch die dem internationalen
vorläufigen Prüfungsbericht beigefügten Änderungen beschränken zu
lassen, sondern vor Annahme des Patentes lieber selektiv die südafrikanische
Patentanmeldung abzuändern. Dies kann zur gleichen Zeit wie das Hinzufügen
der sog. "Omnibus"-Ansprüche geschehen (siehe 9 unten), indem die
Anmeldung dahingehend geändert wird, dass die während der internationalen
Phase gemachten Änderungen, wo möglich, rückgängig gemacht werden.
8.5 Gemäß
südafrikanischer Patentpraxis werden Omnibus-Ansprüche normalerweise
vor Erteilung des Patentes in die südafrikanische Anmeldung aufgenommen.
Diese Omnibus-Ansprüche werden mittels eines Abänderungsantrages gemäß
Punkt 9 unten eingereicht.
9.1 Omnibus-Ansprüche,
in Südafrika nicht zulässige Ansprüche wie beispielsweise Ansprüche
über med. Behandlungsmethoden und jegliche weiteren Ansprüche, die
normalerweise gemäß südafrikanischer Praxis hinzugefügt werden und
die der internationalen Anmeldung nicht beigefügt sind, müssen nach
Einreichung, aber vor Annahme der Patentanmeldung (ca. 8 Monate)
hinzugefügt, gestrichen oder berichtigt werden;
9.2 Wenn
wir innerhalb von 3 Monaten ab Eintritt in die nationale Phase
in Südafrika nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, werden wir
ohne Rücksprache formell den Abänderungsantrag für die Anmeldung stellen,
um diese der südafrikanischen Patentpraxis und den gesetzlichen Erfordernissen
wie unter 8.1 dargelegt, anzupassen. Gleichzeitig können wir dann
auch andere Änderungen und Korrekturen vornehmen, beispielsweise im
Hinblick auf den Stand der Technik, der dem Anmelder/der Anmelderin
wie unter 8 oben erwähnt, bekannt geworden ist.
a. Kommt
der Anmelder/die Anmelderin der PCT-Regel 17.1 nach, braucht kein
Prioritätsbeleg hinterlegt zu werden.
b. Wird
der PCT-Regel 17.1 nicht entsprochen, muss innerhalb von 6 Monaten
ab Eintritt in die südafrikanische nationale Phase beim Patentamt
eine beglaubigte Übersetzung des Prioritätsbeleges eingereicht werden.
Diese Frist ist durch Antrag auf Fristerstreckung nach Ermessen des
Registars verlängerbar.
11.
Erneuerungsgebühren sind 36 Monate nach dem internationalen
Einreichungsdatum zahlbar, können jedoch innerhalb von 6 Monaten
nach Erteilung des Patentes entrichtet werden, wenn nach mehr als
33 Monaten ab internationalem Einreichungsdatum ein Patent erteilt wurde.
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